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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0077 E 21. Dezember 2012Rechtssatz
§ 74 Abs 1 TKG 2003 normiert, dass "die Errichtung und der Betrieb" einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig ist, wobei über einen Bewilligungsantrag das Fernmeldebüro zu entscheiden hat, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll (§ 81 Abs 2 TKG 2003). Der beabsichtigte Betriebsstandort bestimmt also grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit. Der Standort ist auch insofern maßgebend, als gemäß § 78 Abs 3 TKG 2003 Funkanlagen nur an den in der Bewilligung angegebenen Standorten betrieben werden dürfen, wobei gemäß § 84 Abs 1 Z 1 TKG 2003 jede Standortänderung der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro bedarf, soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind.Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 normiert, dass "die Errichtung und der Betrieb" einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig ist, wobei über einen Bewilligungsantrag das Fernmeldebüro zu entscheiden hat, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll (Paragraph 81, Absatz 2, TKG 2003). Der beabsichtigte Betriebsstandort bestimmt also grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit. Der Standort ist auch insofern maßgebend, als gemäß Paragraph 78, Absatz 3, TKG 2003 Funkanlagen nur an den in der Bewilligung angegebenen Standorten betrieben werden dürfen, wobei gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003 jede Standortänderung der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro bedarf, soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030226.X04Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014