RS Vwgh 2012/11/27 2011/03/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2012
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §73 Abs1;
TKG 2003 §73 Abs2;
TKG 2003 §74;
TKG 2003 §81 Abs6;
TKG 2003 §81;
  1. TKG 2003 § 73 gültig von 20.08.2003 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  1. TKG 2003 § 73 gültig von 20.08.2003 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0077 E 21. Dezember 2012

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass der mit "Technische Anforderungen" überschriebene § 73 TKG 2003 in seinem Absatz 1 zwar technische Anforderungen in einem engeren Sinn festlegt, in seinem Absatz 2 aber zusätzlich normiert, dass bei Errichtung und Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen "der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet" sein muss, ist klargestellt, dass im Bewilligungsverfahren von der Behörde auch diese Belange - von Amts wegen - zu prüfen sind. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Regelung des § 81 Abs 6 TKG 2003, wonach ua in Bescheiden gemäß § 74 TKG 2003 (also betreffend Errichtung und Betrieb von Funkanlagen) auch Bedingungen und Auflagen festgelegt werden können, die "nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden … geboten erscheinen".Vor dem Hintergrund, dass der mit "Technische Anforderungen" überschriebene Paragraph 73, TKG 2003 in seinem Absatz 1 zwar technische Anforderungen in einem engeren Sinn festlegt, in seinem Absatz 2 aber zusätzlich normiert, dass bei Errichtung und Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen "der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet" sein muss, ist klargestellt, dass im Bewilligungsverfahren von der Behörde auch diese Belange - von Amts wegen - zu prüfen sind. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Regelung des Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003, wonach ua in Bescheiden gemäß Paragraph 74, TKG 2003 (also betreffend Errichtung und Betrieb von Funkanlagen) auch Bedingungen und Auflagen festgelegt werden können, die "nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden … geboten erscheinen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030226.X01

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten