TE Vwgh Beschluss 1993/1/4 AW 92/09/0045

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Veröffentlicht am 04.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. September 1992, Zl. 15/40-8/1991, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 1992 abgeschlossenen Verfahrens (Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Bestrafung nach dem AuslBG) als unbegründet abgewiesen. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Rechtsvoraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist sohin u.a., daß der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt: der Vollzug des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses der Verwaltungsbehöre 1. Instanz wurde durch den von der Beschwerdeführerin gestellten Wiederaufnahmeantrag nicht berührt, sodaß auch der Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrages in bezug auf den Vollzug des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, um dessen Aufschiebung es der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung ausschließlich geht, keine Bedeutung zukommt. Ihr Wiederaufnahmeantrag hat auch keine Wirkung in bezug auf die rechtskräftig erfolgte Zurückweisung ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis.

Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher aus diesem Grund abzuweisen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992090045.A00

Im RIS seit

04.01.1993
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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