Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0158 E 27. November 2012Rechtssatz
Die Klausel des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages sieht vor, dass die Abschusspläne von dem dazu vertraglich bevollmächtigten Leiter eines Forstbetriebes im Einvernehmen mit den mitbeteiligten Pächtern - denen das Jagdausübungsrecht zukommt - zu erstellen sind. Unter "Einvernehmen" wird in der österreichischen Rechtssprache grundsätzlich das Erfordernis der Zustimmung erfasst (Hinweis E vom 26. Mai 1999, 94/12/0299, 0350, VwSlg 15148 A). Wenn ein Punkt des in Rede stehenden Pachtvertrags die Erstellung der Abschusspläne gemäß § 37 Tir JagdG 2004 "im Einvernehmen" zwischen den mitbeteiligten Pächtern und dem der beschwerdeführenden Partei - der Verpächterin - zuzurechnenden Leiter eines Forstbetriebes normiert, steht dieser Vertragspunkt mit der Gesetzeslage in einem Widerspruch. Dass sich die mitbeteiligte Partei, nachdem sie einen Abschussplan erstellt hat, zur Übermittlung bzw zur Vorlage an die Behörde eines bevollmächtigten Vertreters oder auch eines Boten bedienen kann, vermag daran nichts zu ändern.Die Klausel des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages sieht vor, dass die Abschusspläne von dem dazu vertraglich bevollmächtigten Leiter eines Forstbetriebes im Einvernehmen mit den mitbeteiligten Pächtern - denen das Jagdausübungsrecht zukommt - zu erstellen sind. Unter "Einvernehmen" wird in der österreichischen Rechtssprache grundsätzlich das Erfordernis der Zustimmung erfasst (Hinweis E vom 26. Mai 1999, 94/12/0299, 0350, VwSlg 15148 A). Wenn ein Punkt des in Rede stehenden Pachtvertrags die Erstellung der Abschusspläne gemäß Paragraph 37, Tir JagdG 2004 "im Einvernehmen" zwischen den mitbeteiligten Pächtern und dem der beschwerdeführenden Partei - der Verpächterin - zuzurechnenden Leiter eines Forstbetriebes normiert, steht dieser Vertragspunkt mit der Gesetzeslage in einem Widerspruch. Dass sich die mitbeteiligte Partei, nachdem sie einen Abschussplan erstellt hat, zur Übermittlung bzw zur Vorlage an die Behörde eines bevollmächtigten Vertreters oder auch eines Boten bedienen kann, vermag daran nichts zu ändern.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einvernehmen Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030159.X03Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013