RS Vwgh 2012/11/27 2010/03/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
JagdG Tir 2004 §18;
JagdG Tir 2004 §37;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0158 E 27. November 2012

Rechtssatz

Die Klausel des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages sieht vor, dass die Abschusspläne von dem dazu vertraglich bevollmächtigten Leiter eines Forstbetriebes im Einvernehmen mit den mitbeteiligten Pächtern - denen das Jagdausübungsrecht zukommt - zu erstellen sind. Unter "Einvernehmen" wird in der österreichischen Rechtssprache grundsätzlich das Erfordernis der Zustimmung erfasst (Hinweis E vom 26. Mai 1999, 94/12/0299, 0350, VwSlg 15148 A). Wenn ein Punkt des in Rede stehenden Pachtvertrags die Erstellung der Abschusspläne gemäß § 37 Tir JagdG 2004 "im Einvernehmen" zwischen den mitbeteiligten Pächtern und dem der beschwerdeführenden Partei - der Verpächterin - zuzurechnenden Leiter eines Forstbetriebes normiert, steht dieser Vertragspunkt mit der Gesetzeslage in einem Widerspruch. Dass sich die mitbeteiligte Partei, nachdem sie einen Abschussplan erstellt hat, zur Übermittlung bzw zur Vorlage an die Behörde eines bevollmächtigten Vertreters oder auch eines Boten bedienen kann, vermag daran nichts zu ändern.Die Klausel des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages sieht vor, dass die Abschusspläne von dem dazu vertraglich bevollmächtigten Leiter eines Forstbetriebes im Einvernehmen mit den mitbeteiligten Pächtern - denen das Jagdausübungsrecht zukommt - zu erstellen sind. Unter "Einvernehmen" wird in der österreichischen Rechtssprache grundsätzlich das Erfordernis der Zustimmung erfasst (Hinweis E vom 26. Mai 1999, 94/12/0299, 0350, VwSlg 15148 A). Wenn ein Punkt des in Rede stehenden Pachtvertrags die Erstellung der Abschusspläne gemäß Paragraph 37, Tir JagdG 2004 "im Einvernehmen" zwischen den mitbeteiligten Pächtern und dem der beschwerdeführenden Partei - der Verpächterin - zuzurechnenden Leiter eines Forstbetriebes normiert, steht dieser Vertragspunkt mit der Gesetzeslage in einem Widerspruch. Dass sich die mitbeteiligte Partei, nachdem sie einen Abschussplan erstellt hat, zur Übermittlung bzw zur Vorlage an die Behörde eines bevollmächtigten Vertreters oder auch eines Boten bedienen kann, vermag daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einvernehmen Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030159.X03

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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