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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z25;Rechtssatz
Taggreifvögel, zu denen ein Seeadler zählt, gehören nach § 3 NÖ JagdG 1974 zwar zu den "wildlebenden Tierarten" (§ 3 Abs 1 Z 2 NÖ JagdG 1974), bei ihnen handelt es sich aber nicht um "jagdbares Wild" im Sinne des § 3 Abs 3 NÖ JagdG 1974. Da die Vorschrift des § 73 Abs 3 NÖ JagdG 1974 - dessen Übertretung wurde dem Beschuldigten angelastet - sich bloß auf "jagdbare" Tiere, nicht aber auf sonstiges "Wild" wie die Taggreifvögel bezieht, konnte der Beschuldigte durch den Abschuss eines Seeadlers nicht gegen § 73 Abs 3 NÖ JagdG 1974 verstoßen. Unabhängig davon, dass gemäß § 3 Abs 5 Z 1 NÖ JagdG 1974 auch das absichtliche Töten von Federwild -Taggreifvögel, zu denen ein Seeadler zählt, gehören nach Paragraph 3, NÖ JagdG 1974 zwar zu den "wildlebenden Tierarten" (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ JagdG 1974), bei ihnen handelt es sich aber nicht um "jagdbares Wild" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, NÖ JagdG 1974. Da die Vorschrift des Paragraph 73, Absatz 3, NÖ JagdG 1974 - dessen Übertretung wurde dem Beschuldigten angelastet - sich bloß auf "jagdbare" Tiere, nicht aber auf sonstiges "Wild" wie die Taggreifvögel bezieht, konnte der Beschuldigte durch den Abschuss eines Seeadlers nicht gegen Paragraph 73, Absatz 3, NÖ JagdG 1974 verstoßen. Unabhängig davon, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, NÖ JagdG 1974 auch das absichtliche Töten von Federwild -
mit Ausnahme der (für jagdbar erklärten) Federwildarten nach Abs
3 - verboten ist und daher auch das Erlegen eines Seeadlers nach
dem NÖ JagdG 1974 verboten ist (strafbar nach § 135 Abs 1 Z 25 NÖ JagdG 1974), hat daher die Behörde dem Beschuldigten also zu Unrecht eine Übertretung des § 73 Abs 3 NÖ JagdG 1974 vorgeworfen.dem NÖ JagdG 1974 verboten ist (strafbar nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 25, NÖ JagdG 1974), hat daher die Behörde dem Beschuldigten also zu Unrecht eine Übertretung des Paragraph 73, Absatz 3, NÖ JagdG 1974 vorgeworfen.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030037.X04Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016