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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das Bestimmtheitsgebot gemäß § 59 Abs. 1 AVG verlangt, dass aus dem Spruch des Bescheides klar und unzweideutig hervorgeht, worüber und wie entschieden wurde; die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit hängen allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.Das Bestimmtheitsgebot gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG verlangt, dass aus dem Spruch des Bescheides klar und unzweideutig hervorgeht, worüber und wie entschieden wurde; die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit hängen allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100259.X03Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017