RS Vwgh 2012/11/27 2009/10/0259

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;

Rechtssatz

Das Bestimmtheitsgebot gemäß § 59 Abs. 1 AVG verlangt, dass aus dem Spruch des Bescheides klar und unzweideutig hervorgeht, worüber und wie entschieden wurde; die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit hängen allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.Das Bestimmtheitsgebot gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG verlangt, dass aus dem Spruch des Bescheides klar und unzweideutig hervorgeht, worüber und wie entschieden wurde; die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit hängen allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009100259.X03

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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