TE Vwgh Beschluss 1993/1/7 AW 92/04/0060

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Veröffentlicht am 07.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §81;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Oktober 1992, Zl. 314.849/5-III/3/92, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. Oktober 1991 dahin entschieden, daß der Spruch dieses Bescheides wie folgt zu lauten habe:

"Die Berufung der H Ges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C, gegen den Bescheid der BH Feldkirch vom 20. Dezember 1990, Zl. II-2227/89, wird im Grunde des § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen."

Dieser Ausspruch wurde damit begründet, mit Bescheid vom 20. Dezember 1990 habe die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Änderung der im bezeichneten Standort bestehenden gewerblichen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin durch Austausch einen Spannrahmens sowie durch Wechsel des Brennstoffes der Heizung von Heizöl extra leicht auf Erdgas unter Auflagen genehmigt. Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin habe der Landeshauptmann von Vorarlberg zum Anlaß genommen, mit seinem Bescheid vom 17. Oktober 1991 eine Auflage abzuändern; im übrigen sei der erstbehördliche Bescheid jedoch bestätigt worden. Dagegen richte sich die vorliegende Berufung der Beschwerdeführerin. Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen sei der erstbehördliche Bescheid der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 1990 zugestellt, die Berufung dagegen jedoch erst am 16. Jänner 1991 - also vom 28. Dezember 1990 an gerechnet, nach Ablauf der gemäß § 63 Abs. 5 AVG eingeräumten zweiwöchigen Berufungsfrist - zur Post gegeben worden. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesminister sei daher die Prüfung der Rechtswirksamkeit des am 28. Dezember 1990 tatsächlich erfolgten Zustellvorganges gewesen. Auf Grund der im Anschluß daran getroffenen weiteren Erörterungen und Feststellungen ging die belangte Behörde davon aus, daß die am 28. Dezember 1990 tatsächlich vorgenommene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides als rechtswirksame Zustellung gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz anzusehen sei. Danach sei die aber am 16. Jänner 1991 zur Post gegebene Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 92/04/0280 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hiezu wird ausgeführt, mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid sei der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für den Austausch eines Spannrahmens und die Umstellung auf Erdgas in ihrer Betriebsstätte unter Auflagen erteilt worden. Dabei sei auch eine bereits genehmigte Spannrahmenanlage des Fabrikates N in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Es sei die Auflage erteilt worden, die gesamte Abluft des bestehenden (und genehmigten) N-Spannrahmens einer thermischen Nachverbrennung zuzuführen. Mit Zustellung des angefochtenen Bescheides habe die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Beschwerdeführerin aufgefordert, die vorgeschriebene Abluftanlage möglich umgehend zu installieren und habe hiefür eine Frist bis 28. Februar 1993 gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren zusammenfassend vorgebracht, daß mangels Beeinträchtigung der Schutzinteressen eine Genehmigungspflicht schon grundsätzlich nicht bestehe. Selbst bei Annahme der prinzipiellen Genehmigungspflicht sei eine solche in concreto wegen Gleichartigkeit der ausgetauschten Maschine nicht gegeben. Keinesfalls sei das Genehmigungsverfahren auf die gesondert genehmigte Spannrahmenanlage des Fabrikates N auszudehnen. Es gehe nicht an, ihr ein bestimmtes Verfahren zur Behandlung der Abluft vorzuschreiben; es hätte höchstens die Festlegung von Grenzwerten erfolgen dürfen. Die vorgeschriebene Abluftnachverbrennung sei technisch und aus Sicht des Umweltschutzes nicht zielführend. Eher in Betracht käme eine Abluftwäsche. Die Installation der Abluftverbrennung würde rund 4 Mio. S kosten. Der Aufwand für eine Abluftwäsche betrüge rund 2 Mio. S. Der erhebliche unterschied resultiere u.a. daraus, daß es bereits bewährte Abluftwäscher gebe, die installiert werden könnten, während es sich bei der Abluftnachverbrennung um eine individuell zu konstruierende Sonderanfertigung handle. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides erleide die Beschwerdeführerin einen Nachteil von 4 Mio. S (wenn ihrem Rechtsstandpunkt zur Gänze Rechnung getragen werde) oder zumindest von 2 Mio. S (wenn auf Behandlung der Abluft durch einen Wäscher erkannt werde). Diese Nachteile seien schon deswegen unverhältnismäßig, weil damit keine produktionstechnische Vorteile für sie verbunden seien. Es sei daher zu prüfen, ob zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden oder verhältnismäßig stärker ins Gewicht fielen. Beides sei nicht der Fall. Sie verkenne keineswegs, daß durch den Betrieb der Spannrahmenanlage für die Nachbarn bei gewissen Arbeitsvorgängen und bestimmten Wetterbedingungen Geruchsbelästigungen auftreten könnten. Allerdings habe sich durch den Austausch des alten "Y"-Spannrahmens durch den modernen "Z"-Spannrahmen die Emissionssituation keineswegs verschlechtert, sondern vielmehr verbessert. Sie habe im Verwaltungsverfahren außerdem nachgewiesen, daß heute weniger Thermofixierungen im Hochtemperaturbereich erfolgten als früher, und auch deswegen eine Verbesserung der Emissonssituation eingetreten sei. Aus allen diesen Gründen erweise sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als berechtigt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können auch auf einen Bescheid zutreffen, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, wobei jedoch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht losgelöst vom Abspruchsgegenstand des der Berufung zugrundeliegenden Bescheides beurteilt werden kann. Danach ist davon auszugehen, daß mit der vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Berufung der Beschwerdeführerin der im erstbehördlichen Verfahren unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1973 ergangene Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - und zwar wie sich aus der Antragsbegründung ergibt, jedenfalls (auch) in Ansehung einer erteilten Auflagenvorschreibung - seitens der Beschwerdeführerin bekämpft wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchzuführenden Provisorialverfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide - d.h. im vorliegenden Fall die des angefochtenen Bescheides bzw. des vorbezeichneten erstbehördlichen Genehmigungsbescheides - nicht zu prüfen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 19. Juni 1991, Zl. AW 91/04/0056, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Im Beschwerdezusammenhang ist daher davon auszugehen, daß die mit Berufung der Beschwerdeführerin bekämpfte erstbehördliche Änderungsgenehmigung in der Weise eingeschränkt ist, daß von ihr ohne Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte daher die Beschwerdeführerin selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht die von ihr angestrebte Rechtsstellung erlangen, die von der erstbehördlichen Änderungsgenehmigung erfaßte Betriebsanlage ohne Beachtung der gleichzeitig damit vorgeschriebenen Auflagen betreiben zu dürfen (vgl. hiezu u.a. sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im hg. Beschluß vom 31. März 1992, Zl. AW 92/04/0021).

Dem Antrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Entscheidung über den AnspruchRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992040060.A00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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