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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2012/01/0012 B 30. April 2012 RS 1 Hier: Zurückweisung - vergaberechtliche Nachprüfung.Stammrechtssatz
Zurückweisung - Bewilligung einer Auslieferung - Eine Sacherledigung über die aufschiebende Wirkung setzt eine in formeller Hinsicht zulässige Beschwerde voraus (vgl. die hg. Beschlüsse vom 11. Juli 1986, Zl. AW 86/02/0013, vom 14. August 1986, Zl. AW 86/18/0044, vom 24. Mai 1989, Zl. AW 89/18/0015, und vom 29. April 2011, Zlen. 2011/02/0156 bis 0158). Der vorliegenden (vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde mangelt es an den in § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 6 VwGG genannten Inhaltserfordernissen, eine (infolge Entsprechung des erteilten Mängelbehebungsauftrages) ergänzte Beschwerde liegt (derzeit) nicht vor. Der Aufschiebungsantrag erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.Zurückweisung - Bewilligung einer Auslieferung - Eine Sacherledigung über die aufschiebende Wirkung setzt eine in formeller Hinsicht zulässige Beschwerde voraus vergleiche die hg. Beschlüsse vom 11. Juli 1986, Zl. AW 86/02/0013, vom 14. August 1986, Zl. AW 86/18/0044, vom 24. Mai 1989, Zl. AW 89/18/0015, und vom 29. April 2011, Zlen. 2011/02/0156 bis 0158). Der vorliegenden (vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde mangelt es an den in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 VwGG genannten Inhaltserfordernissen, eine (infolge Entsprechung des erteilten Mängelbehebungsauftrages) ergänzte Beschwerde liegt (derzeit) nicht vor. Der Aufschiebungsantrag erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012040037.A01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013