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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und gilt auch für die Justizverwaltung, nicht jedoch für die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung. Die Bfin beantragte beim Wiener Landtag eine Erklärung, ob § 15 Abs. 1 letzter Satz des Wr. KlGG vom Landtag tatsächlich beschlossen wurde oder nicht. Das an Organe der Gesetzgebung gerichtete Begehren der Bfin betrifft damit in der Sache die Gesetzgebung (und nicht etwa die Parlamentsverwaltung). Es besteht somit aber keine Auskunftspflicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit von Organen der Gesetzgebung, mit Bescheid über ein Ansinnen wie das hier gegenständliche, und zwar auch nicht im Sinne des Wr AuskunftspflichtG 1988, zu entscheiden. Eine entsprechende Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung in der Sache in einem Säumnisbeschwerdeverfahren besteht somit ebenfalls nicht, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (Hinweis B vom 11. November 1998, 98/01/0152).Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und gilt auch für die Justizverwaltung, nicht jedoch für die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung. Die Bfin beantragte beim Wiener Landtag eine Erklärung, ob Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz des Wr. KlGG vom Landtag tatsächlich beschlossen wurde oder nicht. Das an Organe der Gesetzgebung gerichtete Begehren der Bfin betrifft damit in der Sache die Gesetzgebung (und nicht etwa die Parlamentsverwaltung). Es besteht somit aber keine Auskunftspflicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit von Organen der Gesetzgebung, mit Bescheid über ein Ansinnen wie das hier gegenständliche, und zwar auch nicht im Sinne des Wr AuskunftspflichtG 1988, zu entscheiden. Eine entsprechende Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung in der Sache in einem Säumnisbeschwerdeverfahren besteht somit ebenfalls nicht, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (Hinweis B vom 11. November 1998, 98/01/0152).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050199.X01Im RIS seit
13.02.2013Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013