RS Vwgh 2012/12/11 2012/05/0190

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;

Rechtssatz

An der Wirksamkeit der Zurückziehung der Zustimmungserklärung der Miteigentümer vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden Miteigentümer in der Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatten und demzufolge nach Auffassung des Bauwerbers ihre Parteistellung im Sinne des "§ 42 AVG" verloren hätten. Maßgeblich ist hier nicht § 134 Abs. 3 dritter Satz Wr BauO (betreffend die Parteistellung von Eigentümern bzw. Miteigentümern benachbarter Liegenschaften, die dann Parteien sind, wenn ihre Nachbarrechte berührt werden und sie rechtzeitig Einwendungen erheben), sondern § 134 Abs. 3 erster Satz Wr BauO (worin das Erheben von Einwendungen durch Miteigentümer zur Erlangung oder auch Beibehaltung der Parteistellung nicht vorgesehen ist).An der Wirksamkeit der Zurückziehung der Zustimmungserklärung der Miteigentümer vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden Miteigentümer in der Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatten und demzufolge nach Auffassung des Bauwerbers ihre Parteistellung im Sinne des "§ 42 AVG" verloren hätten. Maßgeblich ist hier nicht Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz Wr BauO (betreffend die Parteistellung von Eigentümern bzw. Miteigentümern benachbarter Liegenschaften, die dann Parteien sind, wenn ihre Nachbarrechte berührt werden und sie rechtzeitig Einwendungen erheben), sondern Paragraph 134, Absatz 3, erster Satz Wr BauO (worin das Erheben von Einwendungen durch Miteigentümer zur Erlangung oder auch Beibehaltung der Parteistellung nicht vorgesehen ist).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050190.X03

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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