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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
An der Wirksamkeit der Zurückziehung der Zustimmungserklärung der Miteigentümer vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden Miteigentümer in der Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatten und demzufolge nach Auffassung des Bauwerbers ihre Parteistellung im Sinne des "§ 42 AVG" verloren hätten. Maßgeblich ist hier nicht § 134 Abs. 3 dritter Satz Wr BauO (betreffend die Parteistellung von Eigentümern bzw. Miteigentümern benachbarter Liegenschaften, die dann Parteien sind, wenn ihre Nachbarrechte berührt werden und sie rechtzeitig Einwendungen erheben), sondern § 134 Abs. 3 erster Satz Wr BauO (worin das Erheben von Einwendungen durch Miteigentümer zur Erlangung oder auch Beibehaltung der Parteistellung nicht vorgesehen ist).An der Wirksamkeit der Zurückziehung der Zustimmungserklärung der Miteigentümer vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden Miteigentümer in der Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatten und demzufolge nach Auffassung des Bauwerbers ihre Parteistellung im Sinne des "§ 42 AVG" verloren hätten. Maßgeblich ist hier nicht Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz Wr BauO (betreffend die Parteistellung von Eigentümern bzw. Miteigentümern benachbarter Liegenschaften, die dann Parteien sind, wenn ihre Nachbarrechte berührt werden und sie rechtzeitig Einwendungen erheben), sondern Paragraph 134, Absatz 3, erster Satz Wr BauO (worin das Erheben von Einwendungen durch Miteigentümer zur Erlangung oder auch Beibehaltung der Parteistellung nicht vorgesehen ist).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050190.X03Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013