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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/06/0103 E 29. August 1996 RS 2Stammrechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers muß "liquid" vorliegen, dh es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat (Hinweis E 11.9.1986, 86/06/0080). Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, dh die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, daß die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muß nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen (Hinweis E 30.6.1987, 86/05/0109).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050190.X01Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013