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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/17/0176 B 16. November 2011 RS 5Stammrechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 1 AHG hat das ordentliche Gericht im Amtshaftungsprozess das Verfahren zu unterbrechen und die Frage der Rechtmäßigkeit eines für seine Entscheidung präjudiziellen Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn es den Bescheid für rechtswidrig hält. Aus diesem Grund steht auch die Absicht, Amtshaftungsansprüche gegen eine Gebietskörperschaft geltend zu machen, der Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit nicht entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0054).Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG hat das ordentliche Gericht im Amtshaftungsprozess das Verfahren zu unterbrechen und die Frage der Rechtmäßigkeit eines für seine Entscheidung präjudiziellen Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn es den Bescheid für rechtswidrig hält. Aus diesem Grund steht auch die Absicht, Amtshaftungsansprüche gegen eine Gebietskörperschaft geltend zu machen, der Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit nicht entgegen vergleiche den hg. Beschluss vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050173.X02Im RIS seit
13.02.2013Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013