Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
EStG 1988 §29 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0187 2011/05/0189 2011/05/0188Rechtssatz
Der für die Gewährung von Wohnbeihilfe maßgebliche Einkommensbegriff des § 2 Z 14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 umfasst durch den Verweis auf § 29 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 zwar auch Unterhaltsleistungen (an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen). Diesen Bestimmungen (oder auch anderen Bestimmungen des Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Einkommen der Wohnbeihilfenwerberin auch fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen wären; dazu mangelt es an einer entsprechenden Anordnung im Gesetz (anders etwa nach § 10 Abs. 4 Wr MSG 2010).Der für die Gewährung von Wohnbeihilfe maßgebliche Einkommensbegriff des Paragraph 2, Ziffer 14, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 umfasst durch den Verweis auf Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988 zwar auch Unterhaltsleistungen (an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen). Diesen Bestimmungen (oder auch anderen Bestimmungen des Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Einkommen der Wohnbeihilfenwerberin auch fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen wären; dazu mangelt es an einer entsprechenden Anordnung im Gesetz (anders etwa nach Paragraph 10, Absatz 4, Wr MSG 2010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050088.X01Im RIS seit
11.01.2013Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016