RS Vwgh 2012/12/11 2011/05/0038

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §10 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z5;
UVPG 2000 §19 Abs3;

Rechtssatz

Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 UVPG 2000 iVm § 10 Abs. 1 Z. 3 und § 11 Abs. 1 des NÖ ElektrizitätswesenG 2005 sind jedenfalls nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen. Anders verhält sich dies hinsichtlich der Nachbargemeinden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. Juni 2009, 2006/04/0005, ausgesprochen hat, sind Rechtsvorschriften betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft solche, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 19 Abs. 3 UVPG 2000 dienen. Für die Gestaltung der Landschaft ist die Raumordnung von besonderer Bedeutung.Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 11, Absatz eins, des NÖ ElektrizitätswesenG 2005 sind jedenfalls nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen. Anders verhält sich dies hinsichtlich der Nachbargemeinden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. Juni 2009, 2006/04/0005, ausgesprochen hat, sind Rechtsvorschriften betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft solche, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 dienen. Für die Gestaltung der Landschaft ist die Raumordnung von besonderer Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050038.X03

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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