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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 UVPG 2000 iVm § 10 Abs. 1 Z. 3 und § 11 Abs. 1 des NÖ ElektrizitätswesenG 2005 sind jedenfalls nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen. Anders verhält sich dies hinsichtlich der Nachbargemeinden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. Juni 2009, 2006/04/0005, ausgesprochen hat, sind Rechtsvorschriften betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft solche, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 19 Abs. 3 UVPG 2000 dienen. Für die Gestaltung der Landschaft ist die Raumordnung von besonderer Bedeutung.Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 11, Absatz eins, des NÖ ElektrizitätswesenG 2005 sind jedenfalls nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen. Anders verhält sich dies hinsichtlich der Nachbargemeinden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. Juni 2009, 2006/04/0005, ausgesprochen hat, sind Rechtsvorschriften betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft solche, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 dienen. Für die Gestaltung der Landschaft ist die Raumordnung von besonderer Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050038.X03Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015