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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §63 Abs1 litc;Rechtssatz
Auch für Ansuchen um Baubewilligung auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft ist vom Bauwerber die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer gemäß § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO anzuschließen, die allerdings gegebenenfalls nach den Regeln des WEG 2002 ersetzt werden kann (Hinweis E vom 19. September 2006, 2004/05/0105), wobei sich jedoch auch das auf das konkrete Bauprojekt beziehen muss.Auch für Ansuchen um Baubewilligung auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft ist vom Bauwerber die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO anzuschließen, die allerdings gegebenenfalls nach den Regeln des WEG 2002 ersetzt werden kann (Hinweis E vom 19. September 2006, 2004/05/0105), wobei sich jedoch auch das auf das konkrete Bauprojekt beziehen muss.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050019.X05Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013