RS Vwgh 2012/12/11 2011/05/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
WEG 2002 §29;

Rechtssatz

Auch für Ansuchen um Baubewilligung auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft ist vom Bauwerber die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer gemäß § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO anzuschließen, die allerdings gegebenenfalls nach den Regeln des WEG 2002 ersetzt werden kann (Hinweis E vom 19. September 2006, 2004/05/0105), wobei sich jedoch auch das auf das konkrete Bauprojekt beziehen muss.Auch für Ansuchen um Baubewilligung auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft ist vom Bauwerber die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO anzuschließen, die allerdings gegebenenfalls nach den Regeln des WEG 2002 ersetzt werden kann (Hinweis E vom 19. September 2006, 2004/05/0105), wobei sich jedoch auch das auf das konkrete Bauprojekt beziehen muss.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050019.X05

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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