RS Vwgh 2012/12/11 2011/05/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2012
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern kann die nach der Bauordnung erforderliche Zustimmung im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO nicht ersetzen (Hinweis E vom 16. März 1993, 93/05/0034, mwN). Ob die Zustimmung der Miteigentümer zu der gegenständlichen Bauführung allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, hatte die Behörde nicht, auch nicht als Vorfrage zu prüfen.Der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern kann die nach der Bauordnung erforderliche Zustimmung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO nicht ersetzen (Hinweis E vom 16. März 1993, 93/05/0034, mwN). Ob die Zustimmung der Miteigentümer zu der gegenständlichen Bauführung allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, hatte die Behörde nicht, auch nicht als Vorfrage zu prüfen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050019.X04

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten