RS Vwgh 2012/12/11 2010/05/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §11 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0130 E 31. Jänner 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Ob die Zufahrt vom Bauplatz den in § 11 Abs. 3 NÖ BauO genannten Anforderungen eines Fahr- und Leitungsrechtes entspricht, berührt keine durch § 6 Abs. 2 NÖ BauO gewährleisteten Nachbarrechte (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., S. 319).Ob die Zufahrt vom Bauplatz den in Paragraph 11, Absatz 3, NÖ BauO genannten Anforderungen eines Fahr- und Leitungsrechtes entspricht, berührt keine durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO gewährleisteten Nachbarrechte vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., Sitzung 319).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050200.X06

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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