Index
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die auf zwei E des VfGH (vom 28. September 2000, B 100/98, und vom 1. Juli 1994, V 152/93) gestützte Auffassung, "jeder Einzelfall (könne) einen wichtigen Grund iSd § 15 Abs. 1 Krnt GdPlanungsG 1995 darstellen", ist schon deshalb nicht zielführend, weil diesen Erkenntnissen keine dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lagen (Museumsquartier Wien; Erweiterung eines Betriebsgebietes in Niederösterreich); überdies bestehen nach dieser Judikatur des VfGH gegen die Änderung eines Raumordnungsplanes aus Anlass eines konkreten Projektes nur dann keine Bedenken, wenn die Änderung sachlich gerechtfertigt ist.Die auf zwei E des VfGH (vom 28. September 2000, B 100/98, und vom 1. Juli 1994, römisch fünf 152/93) gestützte Auffassung, "jeder Einzelfall (könne) einen wichtigen Grund iSd Paragraph 15, Absatz eins, Krnt GdPlanungsG 1995 darstellen", ist schon deshalb nicht zielführend, weil diesen Erkenntnissen keine dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lagen (Museumsquartier Wien; Erweiterung eines Betriebsgebietes in Niederösterreich); überdies bestehen nach dieser Judikatur des VfGH gegen die Änderung eines Raumordnungsplanes aus Anlass eines konkreten Projektes nur dann keine Bedenken, wenn die Änderung sachlich gerechtfertigt ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050304.X03Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013