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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs2;Rechtssatz
Eine Ausfertigung eines Bescheides kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr ein - inhaltlich übereinstimmendes oder insoweit berichtigungsfähiges - gemäß § 18 Abs. 2 AVG genehmigtes Geschäftsstück zu Grunde liegt (vgl. E 18. Dezember 2007, 2007/06/0266, in dem vom Vorliegen eines gültigen Bescheides ausgegangen wurde, weil das in der Bescheidausfertigung infolge eines mangelhaften Computerprogrammes unrichtig angeführte Bescheiddatum einem bloßen Schreibfehler gleichzuhalten ist).Eine Ausfertigung eines Bescheides kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr ein - inhaltlich übereinstimmendes oder insoweit berichtigungsfähiges - gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AVG genehmigtes Geschäftsstück zu Grunde liegt vergleiche E 18. Dezember 2007, 2007/06/0266, in dem vom Vorliegen eines gültigen Bescheides ausgegangen wurde, weil das in der Bescheidausfertigung infolge eines mangelhaften Computerprogrammes unrichtig angeführte Bescheiddatum einem bloßen Schreibfehler gleichzuhalten ist).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180157.X01Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013