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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §34 Abs1;Rechtssatz
Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Fremden gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wäre in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BAA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie ihrem Ehemann, nämlich den Status des Asylberechtigten) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0423; E 17. November 2011, 2010/21/0128). Diese Mitteilung wurde der Fremden aber weder vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht, noch wurde darauf im angefochtenen Bescheid in irgendeiner Weise Bezug genommen (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0423).Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Fremden gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 wäre in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BAA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie ihrem Ehemann, nämlich den Status des Asylberechtigten) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0423; E 17. November 2011, 2010/21/0128). Diese Mitteilung wurde der Fremden aber weder vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht, noch wurde darauf im angefochtenen Bescheid in irgendeiner Weise Bezug genommen vergleiche E 19. Juni 2008, 2007/21/0423).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210211.X01Im RIS seit
11.01.2013Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013