RS Vwgh 2012/12/13 2011/21/0097

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Veröffentlicht am 13.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §82 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die belBeh hat auch über die der Schubhaftnahme vorangegangene Festnahme des Fremden abgesprochen. Dazu war sie indes nicht befugt, weil diese Festnahme in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden war. Insoweit (Feststellung, dass die Festnahme nicht rechtswidrig gewesen sei) war der bekämpfte Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.Die belBeh hat auch über die der Schubhaftnahme vorangegangene Festnahme des Fremden abgesprochen. Dazu war sie indes nicht befugt, weil diese Festnahme in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden war. Insoweit (Feststellung, dass die Festnahme nicht rechtswidrig gewesen sei) war der bekämpfte Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210097.X01

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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