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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Behörde individualisierte die für das Aufenthaltsverbot (gemäß § 60 Abs. 2 Z 2, § 86 Abs. 1 iVm § 87 FrPolG 2005) maßgeblichen Bestrafungen des Fremden wegen Verwaltungsübertretungen nur durch Nennung der Behörde, der Geschäftszahl und des Entscheidungsdatums sowie durch Anführung der Strafnormen. Die unter dem Gesichtspunkt des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 getroffene generelle Aussage der Behörde, gerade Übertretungen nach § 5 StVO 1960 (Lenken eine Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand) seien schwer zu gewichten und würden eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für "Leib und Leben" darstellen, lässt einen nachvollziehbaren Einzelfallbezug vermissen. Dafür hätte es konkreter Feststellungen zur Tatzeit, zum dem Fremden zur Last gelegten Verhalten und zu den näheren Begleitumständen sowie zur verhängten Strafe bedurft. Hinsichtlich der Bestrafungen des Fremden wegen Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand wären aber vor allem auch Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad zu treffen gewesen.Die Behörde individualisierte die für das Aufenthaltsverbot (gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, FrPolG 2005) maßgeblichen Bestrafungen des Fremden wegen Verwaltungsübertretungen nur durch Nennung der Behörde, der Geschäftszahl und des Entscheidungsdatums sowie durch Anführung der Strafnormen. Die unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 getroffene generelle Aussage der Behörde, gerade Übertretungen nach Paragraph 5, StVO 1960 (Lenken eine Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand) seien schwer zu gewichten und würden eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für "Leib und Leben" darstellen, lässt einen nachvollziehbaren Einzelfallbezug vermissen. Dafür hätte es konkreter Feststellungen zur Tatzeit, zum dem Fremden zur Last gelegten Verhalten und zu den näheren Begleitumständen sowie zur verhängten Strafe bedurft. Hinsichtlich der Bestrafungen des Fremden wegen Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand wären aber vor allem auch Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad zu treffen gewesen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210105.X01Im RIS seit
11.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013