RS Vwgh 2012/12/13 2010/16/0260

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Veröffentlicht am 13.12.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs4;
ZustG §9;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Mangel der materiellen Falschbezeichnung der Abgabenschuldnerin kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Sendung nach § 13 Abs. 4 ZustG in der hier maßgebenden Stammfassung der zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person als Zustellbevollmächtigter der tatsächlichen Abgabenschuldnerin zugestellt wurde.Der Mangel der materiellen Falschbezeichnung der Abgabenschuldnerin kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Sendung nach Paragraph 13, Absatz 4, ZustG in der hier maßgebenden Stammfassung der zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person als Zustellbevollmächtigter der tatsächlichen Abgabenschuldnerin zugestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160260.X01

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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