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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs4;Rechtssatz
Der Mangel der materiellen Falschbezeichnung der Abgabenschuldnerin kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Sendung nach § 13 Abs. 4 ZustG in der hier maßgebenden Stammfassung der zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person als Zustellbevollmächtigter der tatsächlichen Abgabenschuldnerin zugestellt wurde.Der Mangel der materiellen Falschbezeichnung der Abgabenschuldnerin kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Sendung nach Paragraph 13, Absatz 4, ZustG in der hier maßgebenden Stammfassung der zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person als Zustellbevollmächtigter der tatsächlichen Abgabenschuldnerin zugestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160260.X01Im RIS seit
14.01.2013Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014