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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0230 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0224 E 25. September 2013Rechtssatz
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (vgl. Ritz, BAO4, § 77 Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO.Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 77, Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 77, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160227.X01Im RIS seit
14.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014