RS Vwgh 2012/12/13 2010/16/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0230 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0224 E 25. September 2013

Rechtssatz

Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (vgl. Ritz, BAO4, § 77 Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO.Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 77, Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 77, BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160227.X01

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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