Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
§ 8 Abs. 6 FLAG ordnet nicht ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Berufungsbehörde an. Wurde nämlich von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits ein solches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Berufungswerber nichts Substantiiertes ein, besteht für die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0059).Paragraph 8, Absatz 6, FLAG ordnet nicht ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Berufungsbehörde an. Wurde nämlich von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits ein solches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Berufungswerber nichts Substantiiertes ein, besteht für die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160325.X02Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014