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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da sich in der 20. StVO 1960 Novelle keinerlei Übergangsbestimmungen zur Neufassung des § 29b StVO 1960 finden, hat die Behörde zvon der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage auszugehen. § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF 21. StVO 1960 Novelle stellt auf den Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung und nicht auf die wesentliche Besserung des Leidenszustandes seit Ausstellung des Ausweises ab. Die belangte Behörde hat demnach zurecht anhand des Zustandes der Bfin im Zeitpunkt der Entscheidung die Entziehung des Ausweises verfügt.Da sich in der 20. StVO 1960 Novelle keinerlei Übergangsbestimmungen zur Neufassung des Paragraph 29 b, StVO 1960 finden, hat die Behörde zvon der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage auszugehen. Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung 21. StVO 1960 Novelle stellt auf den Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung und nicht auf die wesentliche Besserung des Leidenszustandes seit Ausstellung des Ausweises ab. Die belangte Behörde hat demnach zurecht anhand des Zustandes der Bfin im Zeitpunkt der Entscheidung die Entziehung des Ausweises verfügt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020274.X01Im RIS seit
10.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013