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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e Abs3 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/02/0226 E 24. Februar 2012 RS 2Stammrechtssatz
Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. E 13. Mai 2011, 2010/02/0242).Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche E 13. Mai 2011, 2010/02/0242).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020221.X01Im RIS seit
10.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013