RS Vwgh 2012/12/14 2012/02/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2012
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/02/0217 E 14. Dezember 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0105 E 17. Juni 1992 VwSlg 13665 A/1992 RS 2

Stammrechtssatz

§ 91 Abs 1 StVO betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne daß es darauf ankommt, ob sich an dieser Straßenstelle wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben (Hinweis E 8.1.1964, 1947/63) (hier: Aufforderung zum Zurückschneiden einer Hecke).Paragraph 91, Absatz eins, StVO betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne daß es darauf ankommt, ob sich an dieser Straßenstelle wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben (Hinweis E 8.1.1964, 1947/63) (hier: Aufforderung zum Zurückschneiden einer Hecke).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020216.X01

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten