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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/02/0217 E 14. Dezember 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0105 E 17. Juni 1992 VwSlg 13665 A/1992 RS 2Stammrechtssatz
§ 91 Abs 1 StVO betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne daß es darauf ankommt, ob sich an dieser Straßenstelle wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben (Hinweis E 8.1.1964, 1947/63) (hier: Aufforderung zum Zurückschneiden einer Hecke).Paragraph 91, Absatz eins, StVO betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne daß es darauf ankommt, ob sich an dieser Straßenstelle wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben (Hinweis E 8.1.1964, 1947/63) (hier: Aufforderung zum Zurückschneiden einer Hecke).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020216.X01Im RIS seit
10.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013