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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §54b Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0265 E 22. März 1991 RS 2Stammrechtssatz
Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt sechs Delikte zugrunde lagen, deren eines in den Vollzugsbereich des Bundes, fünf hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH dem Bund ein Sechstel und dem Land fünf Sechstel des Verfahrensaufwandes des Bf aufzuerlegen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0219).
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020053.X03Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014