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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0012 E 19. September 2000 VwSlg 15494 A/2000 RS 3Stammrechtssatz
Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten
(Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984).
Schlagworte
Allgemein Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020053.X01Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014