Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 lite;Rechtssatz
Hinsichtlich der Überlassung von Arbeitskräften unter dem Gesichtspunkt des AuslBG, kann in einem Fall, in welchem ein Unternehmen ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet, also im Fall einer bloßen "Zwischenüberlassung" von Arbeitskräften, keine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gesehen werden (vgl E 10. März 1999, 97/09/0209; E 27. Oktober 1999, 97/09/0238).Hinsichtlich der Überlassung von Arbeitskräften unter dem Gesichtspunkt des AuslBG, kann in einem Fall, in welchem ein Unternehmen ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet, also im Fall einer bloßen "Zwischenüberlassung" von Arbeitskräften, keine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gesehen werden vergleiche E 10. März 1999, 97/09/0209; E 27. Oktober 1999, 97/09/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090173.X02Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013