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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 lite;Rechtssatz
Eine Bestrafung als Überlasser (von überlassenen Arbeitskräften) kommt nur dann in Betracht, wenn die überlassene Arbeitskraft in einem Arbeitsverhältnis oder allenfalls in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Überlassenden steht. Die Frage der Strafbarkeit des Überlassers ist unabhängig vom tatsächlichen Einsatz eines ausländischen Arbeitnehmers im Betrieb des Verwenders/unmittelbaren Beschäftigers zu lösen (Hinweis E 8. August 2008, 2008/09/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090173.X01Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013