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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde vergeblich versucht, einen Zeugen zu laden, so ist es aber auch Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen - der nach dem Melderegisterauszug der Erstbehörde im Inland aufhältig gewesen ist und somit nach Auffassung der Behörde über eine inländische Abgabestelle verfügte - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten, wenn dessen Vernehmung nicht als Beweismittel untauglich ist (Hinweis E 29. März 1996, 96/02/0004; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0325).
Schlagworte
Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages rechtswidrig gewonnener Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung "zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweismittel Zeugen Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090156.X04Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013