RS Vwgh 2012/12/14 2010/09/0156

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Veröffentlicht am 14.12.2012
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen erteilt (vgl. E 3. September 1998, 98/09/0162).Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen erteilt vergleiche E 3. September 1998, 98/09/0162).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090156.X02

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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