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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0136Rechtssatz
Die Umschreibung des Beginns des Tatzeitraumes mit "seit August 2005" ist eindeutig, weil bei der Nennung eines Monats ohne weitere Einschränkung klar ist, dass der gesamte Monat, somit hier ein Zeitraum ab dem 1. August 2005 gemeint ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090126.X01Im RIS seit
23.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013