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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist im AuslBG für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs. 2 VStG Abweichendes vorgesehen. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ist nicht nur bei Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe von EUR 2.000,-- völlig unangemessen (Hinweis E 4. September 2006, 2003/09/0104), sondern übersteigt auch das nach dem Gesetz höchstzulässige Ausmaß.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist im AuslBG für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von Paragraph 16, Absatz 2, VStG Abweichendes vorgesehen. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ist nicht nur bei Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe von EUR 2.000,-- völlig unangemessen (Hinweis E 4. September 2006, 2003/09/0104), sondern übersteigt auch das nach dem Gesetz höchstzulässige Ausmaß.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090090.X02Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013