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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 aus Gründen des Gläubigerschutzes eine rasche und einfache Entscheidung der Gewerbebehörden ermöglichen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2011/04/0201).Der Gesetzgeber wollte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 aus Gründen des Gläubigerschutzes eine rasche und einfache Entscheidung der Gewerbebehörden ermöglichen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2011/04/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040144.X04Im RIS seit
21.01.2013Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013