RS Vwgh 2012/12/17 2011/04/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2012
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Index

L71069 Marktordnungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/04/0024

Rechtssatz

Weder die einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 (vgl. die §§ 286 ff) betreffend Märkte noch die Wr MO 2006 bieten eine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass im Verfahren betreffend die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes einer anderen Person als dem Antragsteller Parteistellung zukäme.Weder die einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 vergleiche die Paragraphen 286, ff) betreffend Märkte noch die Wr MO 2006 bieten eine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass im Verfahren betreffend die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes einer anderen Person als dem Antragsteller Parteistellung zukäme.

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040023.X01

Im RIS seit

18.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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