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L71069 Marktordnungen WienNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/04/0024Rechtssatz
Weder die einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 (vgl. die §§ 286 ff) betreffend Märkte noch die Wr MO 2006 bieten eine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass im Verfahren betreffend die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes einer anderen Person als dem Antragsteller Parteistellung zukäme.Weder die einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 vergleiche die Paragraphen 286, ff) betreffend Märkte noch die Wr MO 2006 bieten eine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass im Verfahren betreffend die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes einer anderen Person als dem Antragsteller Parteistellung zukäme.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040023.X01Im RIS seit
18.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013