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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §44 Abs2 lita;Rechtssatz
Der Bf hat zwei Aufforderungen seinen LKW zur Überprüfung vorzuführen nicht Folge geleistet und den LKW auch in weiterer Folge nicht vorgeführt. Er hat im Verwaltungsverfahren auch keine Gründe vorgebracht, aus denen es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug durch einen Dritten vorzuführen bzw. angesichts des behaupteten Motorschadens zur Überprüfung zu schleppen oder schleppen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde erkennbar davon ausging, dass der Bf eine Vorführung des LKW zur besonderen Überprüfung vermeiden wollte. Dass sie in Reaktion auf das Unterlassen der Vorführung trotz zweimaliger Aufforderung die Zulassung des LKW aufhob, ist auch nicht als Überschreitung des ihr nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 eingeräumten Beurteilungsspielraumes zu erkennen (Hinweis E vom 24. Jänner 2012, 2012/11/0007 mwN).Der Bf hat zwei Aufforderungen seinen LKW zur Überprüfung vorzuführen nicht Folge geleistet und den LKW auch in weiterer Folge nicht vorgeführt. Er hat im Verwaltungsverfahren auch keine Gründe vorgebracht, aus denen es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug durch einen Dritten vorzuführen bzw. angesichts des behaupteten Motorschadens zur Überprüfung zu schleppen oder schleppen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde erkennbar davon ausging, dass der Bf eine Vorführung des LKW zur besonderen Überprüfung vermeiden wollte. Dass sie in Reaktion auf das Unterlassen der Vorführung trotz zweimaliger Aufforderung die Zulassung des LKW aufhob, ist auch nicht als Überschreitung des ihr nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 eingeräumten Beurteilungsspielraumes zu erkennen (Hinweis E vom 24. Jänner 2012, 2012/11/0007 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110162.X01Im RIS seit
22.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013