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L24002 Gemeindebedienstete KärntenRechtssatz
Enthält ein Spruch eines Bescheides betreffend Disziplinarstrafe keinen Tatzeitraum und ebenso wenig Ausführungen dazu, worin die "Missachtung der geltenden Rechtsordnung" liegt, so genügt er den Anforderungen an die Tatumschreibung nicht (vgl. E 29. Oktober 1997, 95/09/0262).Enthält ein Spruch eines Bescheides betreffend Disziplinarstrafe keinen Tatzeitraum und ebenso wenig Ausführungen dazu, worin die "Missachtung der geltenden Rechtsordnung" liegt, so genügt er den Anforderungen an die Tatumschreibung nicht vergleiche E 29. Oktober 1997, 95/09/0262).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090020.X01Im RIS seit
23.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013