RS Vwgh 2012/12/18 2012/09/0020

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Veröffentlicht am 18.12.2012
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L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GdBedG Krnt 1992 §17 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §55 Abs1 Z3;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Enthält ein Spruch eines Bescheides betreffend Disziplinarstrafe keinen Tatzeitraum und ebenso wenig Ausführungen dazu, worin die "Missachtung der geltenden Rechtsordnung" liegt, so genügt er den Anforderungen an die Tatumschreibung nicht (vgl. E 29. Oktober 1997, 95/09/0262).Enthält ein Spruch eines Bescheides betreffend Disziplinarstrafe keinen Tatzeitraum und ebenso wenig Ausführungen dazu, worin die "Missachtung der geltenden Rechtsordnung" liegt, so genügt er den Anforderungen an die Tatumschreibung nicht vergleiche E 29. Oktober 1997, 95/09/0262).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090020.X01

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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