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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen wird zwar über dessen verfahrensrechtliche Rechtsstellung rechtsgestaltend abgesprochen, die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien des Verwaltungsverfahrens dadurch aber nicht berührt. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat diesem gegenüber daher den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheids, gegenüber den Parteien aber nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung (vgl. B 12. März 1991, 91/07/0017; B 7. September 1993, 93/05/0188; B 30. Jänner 1996, 96/04/0007; E 8. Juni 2005, 2002/03/0076).Mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen wird zwar über dessen verfahrensrechtliche Rechtsstellung rechtsgestaltend abgesprochen, die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien des Verwaltungsverfahrens dadurch aber nicht berührt. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat diesem gegenüber daher den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheids, gegenüber den Parteien aber nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung vergleiche B 12. März 1991, 91/07/0017; B 7. September 1993, 93/05/0188; B 30. Jänner 1996, 96/04/0007; E 8. Juni 2005, 2002/03/0076).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070210.X01Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016