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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Die Behörde ist im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht gehalten, einen nicht an sie im Bewilligungsverfahren, sondern an eine andere Behörde im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren gestellten Antrag zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070217.X02Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013