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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren - handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (vgl. E 23. Februar 2012, 2008/07/0169; E 28. September 2006, 2003/07/0045) oder eine davon abweichende Ausführung. Ein Vorbringen der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 vorbehalten.Beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren - handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand vergleiche E 23. Februar 2012, 2008/07/0169; E 28. September 2006, 2003/07/0045) oder eine davon abweichende Ausführung. Ein Vorbringen der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070217.X01Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013