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E3L E15103020Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art5 litb;Rechtssatz
Weder das Slbg NSchG noch die FFH-RL enthält eine Aussage darüber, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten anzusehen ist. Es handelt sich daher dabei in erster Linie um eine naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten auch verschieden beantwortet werden kann. Auch die Frage, wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070190.X16Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016