Index
E3L E15103020Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art5 litb;Rechtssatz
§ 31 Abs 2 Slbg NatSchG 1999 beinhaltet die gleiche Vorschrift wie der Tatbestand des § 4 Abs 2 Z 4 Slbg Pflanzen- und Tierarten-SchutzV 2001, nämlich das Verbot der "Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten" bestimmter geschützter Tiere. Diese Vorschrift korrespondiert (im Wesentlichen wörtlich) mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL sowie des Art 5 lit b Vogelschutz-RL. Gegenstand der Prüfung, ob es zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere kommt, ist die Holz-Recyclinganlage nach § 37 und § 38 AWG 2002, und zwar in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und dem Einreichoperat, mit dem die geplante Anlage näher umschrieben wird, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für die beantragten Ausgleichsmaßnahmen nach § 51 Slbg NatSchG 1999; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen.Paragraph 31, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 beinhaltet die gleiche Vorschrift wie der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, Slbg Pflanzen- und Tierarten-SchutzV 2001, nämlich das Verbot der "Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten" bestimmter geschützter Tiere. Diese Vorschrift korrespondiert (im Wesentlichen wörtlich) mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 12, Absatz eins, Litera d, FFH-RL sowie des Artikel 5, Litera b, Vogelschutz-RL. Gegenstand der Prüfung, ob es zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere kommt, ist die Holz-Recyclinganlage nach Paragraph 37 und Paragraph 38, AWG 2002, und zwar in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und dem Einreichoperat, mit dem die geplante Anlage näher umschrieben wird, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für die beantragten Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 51, Slbg NatSchG 1999; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070190.X14Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016