RS Vwgh 2012/12/18 2011/07/0190

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Veröffentlicht am 18.12.2012
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Träfe es zu, dass das Gutachten im Zusammenhang mit der fachlichen Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen (zu) knapp begründet oder zu Unrecht lediglich auf einen einzigen Aspekt ausgerichtet ist, hätte die belBeh eine entsprechende Ergänzung des vorliegenden Gutachtens vornehmen oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Aus dem allfälligen Fehlen tiefergehender Darlegungen in einem Gutachten zu einem bestimmten Teilaspekt (hier: der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme nach § 51 Abs 3 Z 1 Slbg NatSchG 1999) kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die von den Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen nicht zuträfen. Im Übrigen ist es einem Amtssachverständigen auch gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile des Einreichoperats bzw diesem beiliegende fachkundige Äußerungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen.Träfe es zu, dass das Gutachten im Zusammenhang mit der fachlichen Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen (zu) knapp begründet oder zu Unrecht lediglich auf einen einzigen Aspekt ausgerichtet ist, hätte die belBeh eine entsprechende Ergänzung des vorliegenden Gutachtens vornehmen oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Aus dem allfälligen Fehlen tiefergehender Darlegungen in einem Gutachten zu einem bestimmten Teilaspekt (hier: der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, Slbg NatSchG 1999) kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die von den Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen nicht zuträfen. Im Übrigen ist es einem Amtssachverständigen auch gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile des Einreichoperats bzw diesem beiliegende fachkundige Äußerungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Auswertung fremder Befunde Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070190.X08

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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