RS Vwgh 2012/12/18 2011/07/0190

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Veröffentlicht am 18.12.2012
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z2;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes (vgl. § 51 Abs. 3 Z 3 Slbg NatSchG 1999) zu Grunde liegt, muss auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen, deren Erhaltung die von der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung festgelegte "grundsätzliche Zielsetzung des Schutzgebietes (Lebensraumschutzes)" ausmacht. Dazu sind - wiederum anhand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen (vgl. E 23. Februar 2009, 2007/10/0143). Diese Grundsätze gelten auch im Fall, wo es um die Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild und auf das Verhältnis der dadurch erzielten Verbesserung zu den durch die Anlage bewirkten Beeinträchtigungen im betroffenen Landschaftsraum iSd § 51 Abs. 3 Z 1 und 2 legcit geht. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem ein Vorhaben unter Berufung darauf untersagt wird, dass die geplanten Ausgleichsmaßnahmen keine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes (oder des Landschaftsbildes) mit sich brächten, setzt somit nachvollziehbare, ins Detail gehende, in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkrete fachliche Feststellungen über Art und Ausmaß der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild voraus (Z 1); bei der Prüfung der Z 2 wäre weiters auf der Grundlage eines Sachverständigenbeweises eine konkrete Gegenüberstellung der erzielten wesentlichen Verbesserung mit den nachteiligen Auswirkungen notwendig.Ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes vergleiche Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Slbg NatSchG 1999) zu Grunde liegt, muss auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen, deren Erhaltung die von der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung festgelegte "grundsätzliche Zielsetzung des Schutzgebietes (Lebensraumschutzes)" ausmacht. Dazu sind - wiederum anhand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen vergleiche E 23. Februar 2009, 2007/10/0143). Diese Grundsätze gelten auch im Fall, wo es um die Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild und auf das Verhältnis der dadurch erzielten Verbesserung zu den durch die Anlage bewirkten Beeinträchtigungen im betroffenen Landschaftsraum iSd Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins und 2 legcit geht. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem ein Vorhaben unter Berufung darauf untersagt wird, dass die geplanten Ausgleichsmaßnahmen keine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes (oder des Landschaftsbildes) mit sich brächten, setzt somit nachvollziehbare, ins Detail gehende, in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkrete fachliche Feststellungen über Art und Ausmaß der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild voraus (Ziffer eins,); bei der Prüfung der Ziffer 2, wäre weiters auf der Grundlage eines Sachverständigenbeweises eine konkrete Gegenüberstellung der erzielten wesentlichen Verbesserung mit den nachteiligen Auswirkungen notwendig.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070190.X07

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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