Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (Hinweis E 28. Mai 2010, 2004/10/0086; E 10. Dezember 2001, 98/10/0304). Dies gilt gleichermaßen für die fachliche Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070190.X05Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016