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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §52 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0172Rechtssatz
Entscheidend für die Erfüllung der Meldeverpflichtung nach § 79 Abs 2 Z 14 AWG 2002 ist, dass die entsprechende Meldung bei der Behörde des Bundeslands, in dem die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben werden soll, einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (Hinweis E VS 31. Jänner 1996, 93/03/0156; E 23. November 2001, 99/02/0369; E 17. Oktober 2012, 2010/08/0012).Entscheidend für die Erfüllung der Meldeverpflichtung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, AWG 2002 ist, dass die entsprechende Meldung bei der Behörde des Bundeslands, in dem die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben werden soll, einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (Hinweis E VS 31. Jänner 1996, 93/03/0156; E 23. November 2001, 99/02/0369; E 17. Oktober 2012, 2010/08/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070171.X01Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013