RS Vwgh 2012/12/18 2010/09/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2012
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Index

E1E
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11997E039 EG Art39;
11997E040 EG Art40;
11997E041 EG Art41;
12010E045 AEUV Art45;
61984CJ0300 Van Roosmalen VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der EuGH hat die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, in seinem Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache A.J.N. van Roosmalen C 300/84, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte. Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers iSd Art. 45 AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Daher sind solche Arbeitsverträge und damit auch die Tätigkeit eines Seelsorgers, der bei islamischen Kulturzentren im vollem Beschäftigungsausmaß angestellt und sozialversichert ist, wobei Lohnsteuer abgeführt wird, als Tätigkeit eines Arbeitnehmers iSd Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 zu qualifizieren.Der EuGH hat die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, in seinem Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache A.J.N. van Roosmalen C 300/84, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte. Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers iSd Artikel 45, AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Daher sind solche Arbeitsverträge und damit auch die Tätigkeit eines Seelsorgers, der bei islamischen Kulturzentren im vollem Beschäftigungsausmaß angestellt und sozialversichert ist, wobei Lohnsteuer abgeführt wird, als Tätigkeit eines Arbeitnehmers iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 zu qualifizieren.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61984CJ0300 Van Roosmalen VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090185.X11

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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