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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Der EuGH hat die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, in seinem Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache A.J.N. van Roosmalen C 300/84, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte. Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers iSd Art. 45 AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Daher sind solche Arbeitsverträge und damit auch die Tätigkeit eines Seelsorgers, der bei islamischen Kulturzentren im vollem Beschäftigungsausmaß angestellt und sozialversichert ist, wobei Lohnsteuer abgeführt wird, als Tätigkeit eines Arbeitnehmers iSd Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 zu qualifizieren.Der EuGH hat die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, in seinem Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache A.J.N. van Roosmalen C 300/84, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte. Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers iSd Artikel 45, AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Daher sind solche Arbeitsverträge und damit auch die Tätigkeit eines Seelsorgers, der bei islamischen Kulturzentren im vollem Beschäftigungsausmaß angestellt und sozialversichert ist, wobei Lohnsteuer abgeführt wird, als Tätigkeit eines Arbeitnehmers iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 zu qualifizieren.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61984CJ0300 Van Roosmalen VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090185.X11Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015